In Deutschland ist in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) die Vorgaben für die Erste Hilfe im Betrieb festgehalten. Die Vorgaben richten sich nach der Größe des Betriebes, möglichen Gefahrenquellen sowie nach der Organisation des betrieblichen Rettungswesens.
Wichtig: Wenn bei einem Notfall im Betrieb kein Ersthelfender vor Ort ist, um der verletzten Person zu helfen, kann der Arbeitgebender regresspflichtig gemacht werden.
Aufgaben der Ersthelfenden
Ersthelfende haben die Aufgabe, im Notfall verletzte Personen im Rahmen der Erste Hilfe zu versorgen und bei Bedarf den Rettungswagen zur weiteren ärztlichen Behandlung zu rufen. Außerdem sichern sie die Unfallstelle, damit sich niemand weiter verletzten kann. Alle Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen dokumentiert werden, hierzu kann ein Erste-Hilfe-Meldeblock verwendet werden. Die Dokumente müssen fünf Jahre aufbewahrt werden und danach datenschutzgerecht entsorgt werden.
Anzahl Ersthelfende im Betrieb
In der DGUV Vorschrift 1 §26 wird festgelegt, wie viel Ersthelfende in einem Betrieb vorhanden sein müssen:
1. Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten in einem Betrieb muss mindesten ein Ersthelfender zur Verfügung stehen.
2. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben müssen 5% der anwesenden Versicherten Ersthelfende sein.
- in sonstigen Betrieben müssen es sogar 10% der anwesenden Versicherten sein.
Erste-Hilfe-Raum und -Material im Betrieb
In Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigen sind Erste-Hilfe-Räume oder eine vergleichbare Einrichtung notwendig. In diesen Räumen kann bei einem Unfall oder einer Erkrankung im Betrieb ärztliche Erstversorgung geleistet werden. Sie müssen unmittelbar neben einer Toilette liegen, barrierefrei zugänglich sein und einen Verbandskasten vorrätig haben.
Der Gesetzgeber gibt ganz klare Vorgaben welche Materialien zur Erste-Hilfe-Ausstattung gehören. Hierzu zählen z. B. Verbandskästen, Verbandsmaterial, Rettungsdecken sowie Arzneimittel (z. B. Antidot bei Vergiftung). Was genau in einen Betriebsverbandkasten gehört, ist nach DIN-Norm genau festgelegt. Man unterscheidet je nach Betriebsgröße zwischen einem kleinen Betriebsverbandkasten (DIN 13157 Verbandkasten C) und einem großen Betriebsverbandkasten (DIN 13169 Verbandkasten E).