News ∙ 03. Januar 2024

Erste Hilfe im Betrieb

In Deutschland ist jedes Unternehmen dazu verpflichtet, ausreichend Ersthelfer und Ersthelferinnen im Betrieb zu haben, um im Notfall Erste Hilfe am Arbeitsplatz leisten zu können. Die entsprechenden Mitarbeitenden wurden dafür in Erste Hilfe ausgebildet und besuchen regelmäßig Fortbildungen in diesem Bereich. Auch entsprechendes Erste-Hilfe-Material sowie ein Erste-Hilfe-Raum (ab einer bestimmten Betriebsgröße) müssen im Betrieb vorhanden sein.

­

In Deutschland ist in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) die Vorgaben für die Erste Hilfe im Betrieb festgehalten. Die Vorgaben richten sich nach der Größe des Betriebes, möglichen Gefahrenquellen sowie nach der Organisation des betrieblichen Rettungswesens.

Wichtig: Wenn bei einem Notfall im Betrieb kein Ersthelfender vor Ort ist, um der verletzten Person zu helfen, kann der Arbeitgebender regresspflichtig gemacht werden.


Aufgaben der Ersthelfenden

Ersthelfende haben die Aufgabe, im Notfall verletzte Personen im Rahmen der Erste Hilfe zu versorgen und bei Bedarf den Rettungswagen zur weiteren ärztlichen Behandlung zu rufen. Außerdem sichern sie die Unfallstelle, damit sich niemand weiter verletzten kann. Alle Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen dokumentiert werden, hierzu kann ein Erste-Hilfe-Meldeblock verwendet werden. Die Dokumente müssen fünf Jahre aufbewahrt werden und danach datenschutzgerecht entsorgt werden.



Anzahl Ersthelfende im Betrieb

In der DGUV Vorschrift 1 §26 wird festgelegt, wie viel Ersthelfende in einem Betrieb vorhanden sein müssen:

1. Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten in einem Betrieb muss mindesten ein Ersthelfender zur Verfügung stehen.

2. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

  • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben müssen 5% der anwesenden Versicherten Ersthelfende sein.
  • in sonstigen Betrieben müssen es sogar 10% der anwesenden Versicherten sein.


Erste-Hilfe-Raum und -Material im Betrieb

In Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigen sind Erste-Hilfe-Räume oder eine vergleichbare Einrichtung notwendig. In diesen Räumen kann bei einem Unfall oder einer Erkrankung im Betrieb ärztliche Erstversorgung geleistet werden. Sie müssen unmittelbar neben einer Toilette liegen, barrierefrei zugänglich sein und einen Verbandskasten vorrätig haben.

Der Gesetzgeber gibt ganz klare Vorgaben welche Materialien zur Erste-Hilfe-Ausstattung gehören. Hierzu zählen z. B. Verbandskästen, Verbandsmaterial, Rettungsdecken sowie Arzneimittel (z. B. Antidot bei Vergiftung). Was genau in einen Betriebsverbandkasten gehört, ist nach DIN-Norm genau festgelegt. Man unterscheidet je nach Betriebsgröße zwischen einem kleinen Betriebsverbandkasten (DIN 13157 Verbandkasten C) und einem großen Betriebsverbandkasten (DIN 13169 Verbandkasten E).


Weitere News

­
News 18. März 2024

Was bedeutet eigentlich Ergonomie?

­
­
News 23. Januar 2024

THE NEW WORK

­
­
News 17. Januar 2024

Mehr Nachhaltigkeit im Büro

­

Cookie Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihr Erlebnis zu verbessern und Ihnen personalisierte Inhalte zu liefern. Durch die Verwendung dieser Website stimmen Sie unseren Cookie-Richtlinien zu

Notwendige Cookies
Cookies von Drittanbietern
Akzeptieren Einstellungen bearbeiten
bueroboss.de

Cookie Einstellungen

Weitere Informationen zur Verwendung von Cookies in unseren Cookie-Richtlinien.

­

Notwendige Cookies

Ohne diese Cookies können die von Ihnen angeforderten Dienste nicht bereitgestellt werden.

Cookies von Drittanbietern

Cookies von Drittanbietern, die eingebunden werden um personalisierte Anzeigen für Sie auszuliefern.

Cookies, die wir auf dieser Website verwenden