Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Im Geschäftsverkehr zwischen der Bürologistik GmbH & Co. KG (im Folgenden: Bürologistik) und ihren Kunden gelten nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Jegliche diesen AGB widersprechende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, sie werden von der Bürologistik bestätigt. Der Kunde erkennt die nachstehenden Bedingungen auch für künftige Geschäfte an, und zwar auch für den Fall, dass die Bedingungen bei künftigen Geschäften nicht mehr gesondert vereinbart werden. Änderungen in den AGB wird die Bürologistik jeweils rechtzeitig bekanntgeben. Änderungen gelten als Vertragsbestandteil, sofern der Kunde nicht binnen sechs Wochen nach Mitteilung widerspricht.

(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(3) Lieferungen nur innerhalb Deutschlands.

§ 2 Angebote, Lieferfristen

(1) Grundlage der Angebote der Bürologistik sind die jeweils gültigen Preislisten sowie Sonder-, Aktions- und andere Angebote. Diese verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.

(2) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(3) Die Bestimmung einer Lieferfrist allein bedeutet nicht, dass es sich um ein Fixhandelsgeschäft (§ 376 HGB) oder um ein Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB) handeln soll.

(4) Durch die Bestellung des Kunden (= Annahme eines vorhergehenden Angebotes der Bürologistik laut § 2 Abs. 1) kommt ein Kaufvertrag mit der Bürologistik zustande. Der Kunde ist zur Abnahme der bestellten Waren verpflichtet, auch wenn der Auftrag nicht ausdrücklich von der Bürologistik bestätigt wurde.

§ 3 Lieferstörungen

Bei Lieferstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt und bei höherer Gewalt gleichzusetzenden unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Umständen, wie z. B. Streik oder Naturkatastrophen, die eine rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen, verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit in angemessenem Umfang. Handelt es sich um ein nicht lediglich vorübergehendes Leistungshindernis, ist die Bürologistik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

I m Fall der Nichtverfügbarkeit des Leistungsgegenstandes informiert die Bürologistik den Kunden unverzüglich. Ist die Liefer- bzw. Leistungszeit deutlich überschritten und das wirtschaftliche Interesse des Kunden an der Leistung entfallen, so kann der Kunde nach einer schriftlichen Ablehnungsandrohung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist insoweit durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Die Bürologistik behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

§ 5 Mängelrügen, Gewährleistung und Haftung

(1) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Empfang auf Mängel, Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Etwaige Beanstandungen sind der Bürologistik unverzüglich mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen. Erkennbar beschädigt ankommende Sendungen sind unmittelbar gegenüber dem Auslieferer zu beanstanden. Die Schadensaufnahme ist schriftlich in Anwesenheit des Auslieferers vorzunehmen. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge gegenüber der Bürologistik, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche geltend gemacht werden. Im Fall einer Mängelrüge steht der Bürologistik das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware in unverändertem Zustand zu. Die beanstandete Ware darf nur nach vorheriger Abstimmung mit der Bürologistik zurückgesandt oder anderweitig verwendet werden. Handelsübliche oder unwesentliche Abweichungen der Ware stellen keinen Mangel dar und rechtfertigen keine Beanstandung. Mängel eines Teils der gesamten Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, sofern die Brauchbarkeit der gesamten Lieferung nicht unzumutbar eingeschränkt ist.

(2) Bei Mängeln und rechtzeitiger Rüge (§ 377 HGB) behält sich die Bürologistik das Recht vor, zunächst Nacherfüllung zu leisten, und zwar nach ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neulieferung von mangelfreier Ware gegen Rückgabe der beanstandeten Ware bzw. bei Mengenfehlern durch Leistung von Nachlieferung. Der Kunde hat der Bürologistik die erforderliche und zumutbare Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nacherfüllung einzuräumen. Schlagen die zumutbaren Mangelbeseitigungsversuche bzw. Ersatzlieferungen fehl oder sind sie innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder verstreicht eine von dem Kunden gesetzte angemessene Nachfrist, ohne dass der Mangel behoben wird, oder wird die Nacherfüllung durch die Bürologistik schuldhaft verzögert, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen. Weitere Ansprüche gegenüber der Bürologistik bestehen nicht.

(3) Macht der Kunde Gewährleistungsrechte geltend, hat er die Mangelhaftigkeit der Sache zu beweisen und ferner zu beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag. In den Fällen, in denen der Mangel nach Gefahrübergang beim Kunden auftritt, z. B. durch Verschleiß, unsachgemäße Behandlung der Ware, Eingriffe Dritter oder Bedienungsfehler, stehen dem Kunden keine Gewährleistungsansprüche zu.

(4) Soweit der Hersteller der von der Bürologistik gelieferten Ware eine besondere Garantie einräumt, haftet die Bürologistik nicht aus einer solchen Herstellergarantie. Die Abwicklung von Reklamationen wird in diesen Fällen individuell zwischen dem Kunden und einem zust ändigen Mitarbeiter der Bürologistik geregelt.

(5) Die Haftung der Bürologistik ist ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist oder der Schaden nicht auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht. Die Haftung der Bürologistik entfällt für vertragsuntypische, nicht vorhersehbare Schäden. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzhaftung der Bürologistik der Höhe na ch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsausschlüssen und Haftungsbegrenzungen unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie oder der Zusicherung einer Eigenschaft.

Soweit die Haftung der Bürologistik ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der Bürologistik. Der Käufer hat die Schadensberechnung konkret vorzunehmen und nachzuweisen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungen der Bürologistik sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, aus der Rechnung ergibt sich eine andere Zahlungsvereinbarung.

(2) Bei Zahlungsverzug oder bei Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Kunden begründen, werden sämtliche Forderungen einschließlich solcher, für die die Bürologistik dem Kunden Zahlungsziele eingeräumt hat, zur sofortigen Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Bürologistik berechtigt, die gesetzlichen Fälligkeits- und Verzugszinsen zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen niedrigeren Schaden der Bürologistik nachzuweisen.

(3) Der Kunde ist nur berechtigt, mit solchen Gegenansprüchen gegen die Bürologistik aufzurechnen oder Zahlungen wegen solcher Gegenansprüche gegen die Bürologistik zurückzuhalten, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Eingehende Zahlungen werden nach Wahl der Bürologistik gemäß § 367 BGB zunächst auf sämtliche Kosten, sodann auf sämtliche Zinsansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung und sodann, wiederum nach Wahl der Bürologistik, auf die jeweils älteste Kaufpreisforderung angerechnet.

§ 7 Rückgaberecht

(1) Dem Kunden wird unabhängig von seinen Gewährleistungsrechten ein 30-tägiges Rückgaberecht eingeräumt. Die 30-Tages-Frist beginnt mit dem Lieferdatum. Fristwahrend wirkt der rechtzeitige Zugang der Ware bei der Bürologistik. Die Rücksendung an die Bürologistik erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Das Rückgaberecht setzt voraus, dass die Ware unbenutzt und frei von Gebrauchsspuren ist sowie in unbeschädigter Originalverpackung bei der Bürologistik eintrifft.

(2) Von der Rückgabe im Sinne dieses § 7 ausgeschlossen sind

  • Besorgerartikel (Artikel, die nicht zum Lagersortiment der Bürologistik zählen und ausschließlich für den Kundenauftrag bestellt werden)
  • Technik- und Softwareprodukte, deren Originalitätssiegel geöffnet wurde.

(3) Die Bürologistik ist berechtigt, Ware, die entgegen den vorstehenden Regelungen in Ziffern 1 und 2 zurückgesandt wurde, auf Kosten des Kunden an diesen zurückzusenden.

§ 8 Schiedsklausel

(1) Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von reinen Zahlungsansprüchen behält die Bürologistik jedoch das Recht, die Anrufung eines ordentlichen Gerichts zu wählen.

(2) Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Northeim.

(3) Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei.

(4) Bei Streitigkeiten mit Auslandsberührung unterliegt die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens der Einigung durch die Parteien. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsparteien aus diesem Vertrag ist der Sitz der Bürologistik.

(3) Sofern gemäß § 10 Nr. 1 für einen Rechtsstreit nicht das Schiedsgericht zuständig, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist, ist – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ausschließlich das Gericht am Sitz der Bürologistik zuständig.

(4) Die Geltung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG) wird ausgeschlossen.

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